Statut (alter Verein)Aus BtV
I. Name, Zweck und Sitz des Vereins.§ 1.Der Name des Vereins ist: Bismarckturmverein E. V. Sein Zweck ist Erbauung und Erhaltung eines Bismarckturmes auf dem von Herrn Otto Erler zur Verfügung gestellten Areal in Hänichen. Der Verein ist befugt, den Bismarckturm auf eine andere, seine Zwecke übernehmende rechtsfähige Persönlichkeit zu übertragen. § 2.Der Sitz des Vereins ist Leipzig. Er ist in das Vereinsregister des Königlichen Amtsgerichtes Leipzig einzutragen. II. Mitgliedschaft.§ 3.Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aufnahme seitens des Vorstands auf schriftliche Anmeldung. Mitglied kann hierdurch jede Körperschaft und jede unbescholtene Person werden. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag von 1 M oder einen einmaligen Beitrag von 20 M zu leisten. Die Mitglieder, die einen einmaligen Beitrag von mindestens 300 M leisten oder für den Turm schon geleistet haben, sind Ehrenmitglieder und sind von – – – Der Austritt aus dem Verein steht den Mitgliedern jederzeit frei und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. III. Vorstand.§ 4.Der Vorstand besteht aus drei Personen (einem Vorsitzenden, einem Kassierer und einem Schriftführer), die als Vorstand im Sinne des Gesetzes gelten und den Verein vertreten. Außerdem können in den Vorstand Beisitzer gewählt werden, deren Anzahl von der Hauptversammlung bestimmt wird. IV. Mitgliederversammlung.§ 5.Die Hauptversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden und muß jährlich einmal innerhalb von drei Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres, welches vom 1. April bis zum 31. März läuft, vom Vorstande einberufen werden. Die Berufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung in mindestens einer, vom Vorstand zu bestimmenden, in Leipzig erscheinenden Zeitung mit wenigstens dreitägiger Frist. Die Hauptversammlung wählt den Vorstand und die Beisitzer, nimmt den Rechenschafts- und Kassenbericht entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Sämtliche Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Nur anwesende Mitglieder oder Vertreter von angeschlossenen Körperschaften, die als solche legitimiert sind, haben Stimmrecht. Ist eine Hauptversammlung von weniger als der Hälfte der Mitglieder besucht, so ist auf Antrag von 10 Mitgliedern die Königliche Kreishauptmannschaft Leipzig befugt, die Ausführung der Beschlüsse dieser Hauptversammlung zu untersagen, die Vermögensverwaltung selbst zu übernehmen und die Einberufung einer zweiten Hauptversammlung anzuordnen, deren Beschlüsse dann endgültig sind. Über die Beschlüsse der Hauptversammlungen sind einfache Niederschriften aufzunehmen, welche nur vom Vorsitzenden oder dem Verhandlungsleiter unterzeichnet werden müssen. V. Verwendung von Überschüssen.§ 6.Etwaige Überschüsse sollen, soweit sie nicht für die unmittelbaren Zwecke des Vereins oder zu Rücklagen verwendet werden, zur Unterstützung von Veteranen oder anderer Unterstützungsbedürftiger oder zu sonstigen, gemeinnützigen, wohltätigen oder patriotischen Zwecken Verwendung finden. Leipzig, am 25. September 1913.
2 A Reg. 7279/13. Der Verein ist am 17. November 1913 unter Nummer 452 in das Vereinsregister eingetragen worden. Leipzig, den 20. November 1913. Der Registerführer des Königlichen Amtsgerichts. Helm, |