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Bitte beachten Sie, dass die hier abgedruckte Fassung der Vereinssatzung veraltet ist.
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Das Statut des Bismarckturm-Vereins Lützschena-Stahmeln e. V. in der Änderungsfassung vom 19. April 2007 hatte folgenden Wortlaut:
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Bismarckturm-Verein Lützschena-Stahmeln e. V.“. Er hat seinen Sitz in Lützschena-Stahmeln und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.
- Sitz des Vereins ist 04159 Leipzig/Lützschena-Stahmeln.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Dem Bismarckturm-Verein Lützschena-Stahmeln e. V. wird unbefristet die Nutzung und Verwaltung des Turmes von der Gemeinde Lützschena-Stahmeln übertragen. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Lützschena-Stahmeln liegen vor.
- Zweck des Vereins ist die im öffentlichen Interesse liegende umfassende Rekonstruktion des Bismarckturmes mit dem Ziel, unter Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit den Turm als Begegnungsstätte der Öffentlichkeit zugängig zu machen.
- Der Verein fördert Traditionspflege, Heimatgeschichte, Naturschutz, Landschaftspflege, Wanderfreudigkeit und Umweltschutz, insbesondere durch
- Herausgabe einer informativen Broschüre und anderer populärwissenschaftlicher Literatur über die Geschichte des Turmes und des angrenzenden Wandergebietes
- eigene Durchführung von Turmbesteigungen für Reisegesellschaften, Wandergruppen usw. Verantwortliche hierfür werden jeweils vom Vorstand festgelegt,
- Veröffentlichung informativer und allgemein interessierender Beiträge in der hiesigen Tagespresse.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er arbeitet im Bereich der Gemeinde Lützschena-Stahmeln und der näheren Umgebung.
- Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die mindestens 18 Jahre alt und bereit ist, einen Beitrag zur Lösung der im § 2 genannten Aufgaben zu leisten. In begründeten Fällen ist auch ein Beitritt ab dem 16. Lebensjahr möglich.
- Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten. Dieser beschließt über die Aufnahme und Eintragung in die Mitgliederkartei anläßlich der nächsten Vorstandssitzung.
- Das Mitglied wird über die Aufnahme informiert und erhält die Mitgliedskarte.
- Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinsziel ergeben.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Ableben oder Auflösung des Vereins.
- Der Austritt muß mindestens ½ Jahr vor Jahresende gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich erklärt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins oder gegen das Statut verstoßen hat und sein Verhalten trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
- Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
§ 4 Mitgliederversammlungen
- Mindestens einmal im Jahr ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen.
- Die Mitgliederversammlungen, außer der Jahreshauptversammlung, sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder es verlangt.
- Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Weitere Punkte können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die öffentliche Bekanntgabe bzw. Einladung zur Versammlung hat mindestens 8 Tage vorher zu erfolgen, um allen Mitgliedern die Teilnahme zu ermöglichen. Die Bekanntmachung der Jahreshauptversammlung erfolgt in einer der Jahreshauptversammlung vorangehenden Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder sind persönlich einzuladen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, dabei hat jedes Mitglied Sitz und Stimme.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als abgelehnt.
- Bei Änderungen des Statuts ist die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder mit 50% Zustimmung erforderlich. Ist das nicht der Fall, so ist die Versammlung erneut einzuberufen, dann entscheidet die einfache Mehrheit unabhängig von der Teilnehmerzahl.
- Beschlüsse über Statutenänderungen sind nur gültig und rechtskräftig nach Eintragung durch das Amtsgericht Leipzig in das Vereinsregister.
- Die Mitgliederversammlung
- nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,
- wählt den Vorstand und 2 Mitglieder zur Revision der Finanzen,
- beschließt über die Entlastung des Vorstandes oder jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes,
- berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvorschlag gemäß Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr,
- beschließt Änderungen des Statuts,
- behandelt alle übrigen Punkte, bei denen vom Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung als notwendig erachtet wird
- entlastet den Vorstand und den Kassierer.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
- Bei entsprechendem Bedarf kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder bestellen.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus 6 Vereinsmitgliedern (= geschäftsführender Vorstand).
- Zeitweilig mit besonderen Aufgaben beauftragte verantwortliche Mitglieder nehmen entsprechend der Notwendigkeit an den erweiterten Vorstandssitzungen teil.
- Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig, über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und erstreckt sich bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, ist ein neues Mitglied zu berufen, das durch die nächste Mitgliederversammlung zu wählen ist.
- Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
- Der Vorsitzende beraumt Sitzungen an, legt nach Beratung die Tagesordnung fest und kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes lt. Protokoll.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, auch vor Gericht.
- Bei Vertretung des Vereins gegenüber Dritten beauftragt der Vorstand den Vorsitzenden bzw. einen Vertreter und überträgt ihm die erforderliche Vollmacht.
§ 6 Finanzen
- Die Finanzierung der laufenden Ausgaben des Vereins erfolgt durch
- Mitgliedsbeiträge, deren Höhe auf Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt wird
- Eintrittsgelder aus Turmbesteigungen
- Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen
- Erlöse aus dem Verkauf von Souvenirs, touristischer Literatur etc.
- finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln entsprechend dem Vereinigungsgesetz
- Die Finanzierung aller erforderlichen Baumaßnahmen zur Wiederherstellung des Turmes in seinem ursprünglichen Zustand unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften abzüglich den von den Vereinsmitgliedern erbrachten Eigenleistungen erfolgt durch die Gemeindeverwaltung Lützschena-Stahmeln gemäß ihrem Haushalts- und Finanzplan.
- Die Gemeinde sichert zu, einen ausreichenden Versicherungsschutz für den Bismarckturm zu gewährleisten.
- Der Kassierer hat das Kasse- und Rechnungswesen des Vereins zu führen. Alle Ausgaben sind vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen, Geldeingänge sind rechtsverbindlich dem Verein zuzuführen. Der Kassierer handelt nach dem Sorgfaltsmaßstab wie in eigenen Angelegenheiten.
- Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vorsitzenden auf Verlangen alle Kasse- und Buchungsbelege zur Einsicht vorzulegen.
- Für alle zu leistenden Zahlungen sind 3 Unterschriftsbevollmächtigte vorzusehen, deren Unterschriftsproben beim zuständigen Bankorgan zu hinterlegen sind. Für alle Zahlungsvorgänge (bar, Überweisung) sind stets 2 Unterschriften erforderlich.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Jährlich einmal oder auf besonders begründeten Antrag ist eine Kassenrevision durch die von der Mitgliederversammlung gemäß § 4 (8) gewählte Revisionskommission durchzuführen.
§ 7 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Bismarckturm-Vereins Lützschena-Stahmeln e. V. erfolgt durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung. Es müssen 2/3 der Mitglieder anwesend sein, davon sind 2/3 Ja-Stimmen erforderlich.
- Die beschlossene Auflösung ist durch das Amtsgericht Leipzig zu genehmigen und zu bestätigen.
- Von dem bei der Auflösung vorhandenen Vermögen sind
- etwaige Schulden abzudecken
- die verbleibenden Mittel der Gemeinde an einen gemeinnützigen Verein der Gemeinde Lützschena-Stahmeln zuzuführen, der noch zu benennen ist und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Eine Aufteilung an die Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen
Dieses Statut wurde zur Mitgliederversammlung am 19.04.2007 vorgetragen, erläutert und einstimmig beschlossen.
Lützschena-Stahmeln, am 19.04.2007
Änderung 19.04.2007