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Bitte beachten Sie, dass die hier abgedruckte Fassung der Vereinssatzung veraltet ist.
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Das Statut des Bismarckturm-Vereins Lützschena-Stahmeln e. V. in der Änderungsfassung vom 16. April 2009 hatte folgenden Wortlaut:
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „Bismarckturm-Verein Lützschena-Stahmeln e. V.“ und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“.
- Sitz des Vereins ist 04159 Leipzig.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Dem Bismarckturm-Verein Lützschena-Stahmeln e. V. wurde unbefristet die Nutzung und Verwaltung des Turmes von der Gemeinde Lützschena-Stahmeln übertragen. Die entsprechenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Lützschena-Stahmeln liegen vor.
- Zweck des Vereins ist die im öffentlichen Interesse liegende umfassende Rekonstruktion des Bismarckturmes. Darüber hinaus soll der Turm unter Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit als Begegnungsstätte für die Öffentlichkeit zugängig erhalten werden.
- Der Verein fördert Traditionspflege, Heimatgeschichte, Naturschutz, Landschaftspflege, Wanderfreudigkeit, Umweltschutz und Sport, insbesondere durch
- Herausgabe von informativen Broschüren und anderer populärwissenschaftlicher Literatur über die Geschichte des Turmes und des angrenzenden Wandergebietes
- eigene Durchführung von Turmbesteigungen für Reisegesellschaften, Wandergruppen usw. Verantwortliche hierfür werden jeweils vom Vorstand festgelegt,
- Veröffentlichung informativer und allgemein interessierender Beiträge in der lokalen und regionalen Presse.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er arbeitet im Gebiet nordwestlich von Leipzig und der näheren Umgebung.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die mindestens 18 Jahre alt und bereit ist, einen Beitrag zur Lösung der im § 2 genannten Aufgaben zu leisten. In begründeten Fällen ist auch ein Beitritt ab dem 16. Lebensjahr möglich.
- Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser beschließt über die Aufnahme und Eintragung in die Mitgliederkartei anlässlich der nächsten Vorstandssitzung.
- Das Mitglied wird über die Aufnahme informiert und erhält die Mitgliedskarte. Jedes Mitglied ist zur jährlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinsziel ergeben.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Ableben oder Auflösung des Vereins. Bei Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen über einen Zeitraum von zwei Jahren endet die Mitgliedschaft automatisch.
- Der Austritt muß mindestens vier Wochen vor Jahresende gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter schriftlich erklärt werden und kann nur zum 31. Dezember des Jahres erfolgen.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins oder gegen das Statut verstoßen hat und sein Verhalten trotz schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
- Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
§ 4 Mitgliederversammlungen
- Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlungen, außer der Jahreshauptversammlung, sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins das erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder es verlangt.
- Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Weitere Punkte können auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn dies mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Die Einladung zur Versammlung hat mindestens acht Tage vorher zu erfolgen, um allen Mitgliedern die Teilnahme zu ermöglichen. Alle Mitglieder sind persönlich einzuladen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, dabei hat jedes Mitglied Sitz und Stimme.
- Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen sind sofort gültig und werden rechtskräftig nach Eintragung durch das Amtsgericht Leipzig in das Vereinsregister.
- Die Mitgliederversammlung
- nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,
- wählt den Vorstand und zwei Mitglieder zur Revision der Finanzen,
- beschließt über die Entlastung des Vorstandes oder jedes einzelnen Vorstandsmitgliedes,
- berät und genehmigt die Jahresabrechnung,
- beschließt Änderungen der Satzung,
- behandelt alle übrigen Punkte, bei denen vom Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung als notwendig erachtet wird
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrag von einem Vertreter geleitet. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu fertigen und allen Vorstandsmitgliedern zuzustellen.
- Bei entsprechendem Bedarf kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder bestellen.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Vereinsmitgliedern. Es müssen stets der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer gewählt sein. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Zeitweilig mit besonderen Aufgaben beauftragte verantwortliche Mitglieder nehmen entsprechend der Notwendigkeit an den erweiterten Vorstandssitzungen teil.
- Der Vorstand faßt die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig, über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und erstreckt sich bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Amtsperiode aus, muss für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands bzw. kann für andere Vorstandsmitglieder durch die nächste Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden.
- Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich.
- Der Vorsitzende beraumt Vorstandssitzungen an, legt nach Beratung die Tagesordnung fest und kontrolliert die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes laut Protokoll.
- Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, auch vor Gericht. Der Vorsitzende kann seinen Stellvertreter mit der Vertretung nach außen und vor Gericht beauftragen.
§ 6 Finanzen
- Die Finanzierung der laufenden Ausgaben des Vereins erfolgt durch
- Mitgliedsbeiträge,
- Eintrittsgelder aus Turmbesteigungen
- Spenden, Schenkungen und sonstige Zuwendungen
- Erlöse aus dem Verkauf von Souvenirs, touristischer Literatur etc.
- finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln entsprechend dem Vereinsgesetz
- Die Finanzierung aller erforderlichen Baumaßnahmen zur Wiederherstellung des Turmes in seinem ursprünglichen Zustand unter Beachtung aller Sicherheitsvorschriften erfolgt durch die Stadt Leipzig gemäß ihrem Haushalts- und Finanzplan und durch Mittel und Eigenleistungen des Vereins.
- Die Stadt Leipzig sichert zu, einen ausreichenden Versicherungsschutz für den Bismarckturm zu gewährleisten.
- Der Kassierer hat das Kasse- und Rechnungswesen des Vereins zu führen. Alle Ausgaben sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gegenzuzeichnen, Geldeingänge sind rechtsverbindlich dem Verein zuzuführen. Der Kassierer handelt nach dem Sorgfaltsmaßstab wie in eigenen Angelegenheiten.
- Der Kassierer ist verpflichtet, dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter auf Verlangen alle Kasse- und Buchungsbelege zur Einsicht vorzulegen.
- Für alle zu leistenden Zahlungen sind mindestens zwei Unterschriftsbevollmächtigte vorzusehen, deren Unterschriftsproben beim zuständigen Bankorgan zu hinterlegen sind.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Jährlich einmal oder auf besonders begründeten Antrag ist eine Kassenrevision durch die von der Mitgliederversammlung gemäß § 4 (8) gewählte Revisionskommission durchzuführen.
§ 7 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Bismarckturm-Vereins Lützschena-Stahmeln e. V. erfolgt durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung nach § 4 Abs. 6.
- Von dem bei der Auflösung vorhandenen Vermögen sind etwaige Schulden des Vereins abzudecken. Die verbleibenden Mittel des Vereins sind der Stadt Leipzig zuzuführen. Die Stadt Leipzig hat diese Mittel ausschließlich für die Erhaltung und Pflege des Bismarckturmes zu verwenden.
Dieses Statut wurde zur Mitgliederversammlung am 16. April 2009 vorgetragen, erläutert und einstimmig beschlossen.
Leipzig, 16. April 2009